Die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls ( § 2 b AKB)
führt zur Leistungsfreiheit des
Versicherers und berechtigt ihn, den Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Kenntniserlangung von der Obliegenheitsverletzung fristlos zu kündigen.
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Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsschutz beanspruchende mitversicherte Person muss die
Obliegenheitsverletzung verschuldet haben, und zwar vorsätzlich oder fahrlässig (es genügt einfache
Fahrlässigkeit).
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Die Verletzung einer gefahrverhindernden bzw. -mindernden Obliegenheit muss für den Eintritt des
Versicherungsfalls oder den Umfang der Versicherungsleistung ursächlich gewesen sein. Aufgrund der zu tragenden
Beweislast kann der Versicherte dieser Voraussetzung nur mit dem so genannten "Kausalitätsgegenbeweis"
entgegentreten.
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Außerdem hängt die Leistungsfreiheit davon ab, dass der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch
gemacht hat, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsfall im Zeitpunkt der Kenntnisnahme bereits eingetreten war.
Die Kündigungspflicht ist von nicht zu unterschätzender praktischer Bedeutung, da diese Voraussetzung von den
Versicherten nicht selten übersehen oder falsch gehandhabt wird.
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Ausnahmen von der Kündigungspflicht wurden beispielsweise anerkannt, wenn:
- nur der Mitversicherte die Obliegenheitsverletzung begangen hat, ohne selbst Versicherungsnehmer oder
Repräsentant des Versicherungsnehmers zu sein;
- das versicherte Interesse vollständig und dauernd weggefallen ist (Zerstörung);
- der Vertrag vor Ablauf der Monatsfrist einvernehmlich aufgelöst wird.
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Zu den einzelnen vor Eintritt des Versicherungsfalls zu beachtenden Obliegenheiten gehören:
Verwendungsklausel
Die Leistungsfreiheit des Versicherers knüpft hier daran an, dass das Fahrzeug zu einem anderen als dem im
Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet wird. Eine abweichende Verwendungsart liegt nur vor, wenn der
tatsächliche Einsatz nach dem Tarif des Versicherers mit einem höheren Beitrag verbunden wäre.
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Zu nennen sind hier die Fälle, in denen ein zur Eigenverwendung versicherter Personenwagen als Mietfahrzeug
eingesetzt wird oder der Versicherungsnehmer ein für den Werkverkehr versicherten Lkw im gewerblichen Güterverkehr
verwendet.
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Schwarzfahrt
Hiernach wird der Versicherer von seiner Leistung frei, wenn das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer
gebraucht wird. Dies ist bei einer Fahrt der Fall, die gegen den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen des
Halters oder desjenigen unternommen wird, der über die Benutzung des Fahrzeugs zu bestimmen hat.
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Die Befugnis der Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs durch einen Angestellten ist regelmäßig auf dessen
Person beschränkt.
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Der Fahrzeugdieb ist stets unberechtigter Fahrer.
Auch der Versicherungsnehmer kann eine Schwarzfahrt unternehmen oder seinen Versicherungsschutz dadurch verlieren,
dass er die Schwarzfahrt eines Dritten schuldhaft ermöglicht hat.
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AuflagenVerstöße gegen bloße Auflagen (z. B. das Tragen einer Brille beim Fahren) gefährden den Versicherungsschutz
nicht.
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Bei einem rechtskräftigen Fahrverbot bleibt der Fahrer im Besitz einer Fahrerlaubnis und verletzt damit nicht
die Führerscheinklausel.
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Die Obliegenheit richtet sich an den mitversicherten Fahrer, Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer. Sind
Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer nicht auch Fahrer des Fahrzeugs, ist ihr Versicherungsschutz nur
gefährdet, wenn sie die Obliegenheitsverletzung schuldhaft ermöglicht haben. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, ist
es sinnvoll, sich vor Übergabe des Fahrzeugs den Führerschein des Fahrers vorlegen zu lassen.
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Führerscheinklausel
Die Leistungsfreiheit des Versicherers tritt ein, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls
auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die dafür vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt. |
Dies ist auch der Fall, wenn die Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig entzogen worden ist.
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Rennveranstaltung
Die Verwendung des Fahrzeugs zu einer behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltung, bei der es auf die Erzielung
einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nebst Übungsfahrt, stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, die zur
Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
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Nach dieser Obliegenheit wird der Versicherer auch in der
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung (für die Fahrzeugversicherung gilt § 61 VVG, für die
Kraftfahrt-Unfallversicherung § 19 Abs. 1 Satz 1 AKB ) von seiner Leistungsverpflichtung frei, wenn der Fahrer
infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug
sicher zu führen. Angesprochen wird hierbei insbesondere der Fahrer.
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Aber auch der Versicherungsschutz des nicht selbst fahrenden Versicherungsnehmers kann zur Leistungsfreiheit
führen, falls dieser die Trunkenheitsfahrt schuldhaft ermöglicht hat. Falls das schuldhafte Ermöglichen reicht
bereits einfache Fahrlässigkeit aus, die beispielsweise vorliegen dürfte, wenn ihm bekannt ist, dass der Fahrer
schon häufiger Alkohol zu sich genommen hat.
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Bei alkoholischen Getränken ist von einer Obliegenheitsverletzung auszugehen, wenn der Fahrer im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls absolut (ab einem BAK von 1,1 ‰) oder relativ (BAK von 0,8 ‰ und 1,1 ‰ mit alkoholbedingter
Ausfallerscheinung) fahruntüchtig war.
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