Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs
und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste
als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile
I. in der Teilversicherung
- durch Brand oder Explosion;
- durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und
Unterschlagung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der
Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es
zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen;
- durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm
gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch
verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese
Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind;
- durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1
des Bundesjagdgesetzes;
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Bruchschäden an der Verglasung
des Fahrzeugs und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss.
II. in der Vollversicherung darüber hinaus
- durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
Ereignis; Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine
Unfallschäden;
- durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur
ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an
dem Fahrzeug verursacht hat.
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Ersatzleistung
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
(1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes
des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges
gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben.
(2) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens.
(3) Rest- und Altteile verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf die
Ersatzleistung angerechnet.
(4) Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges durch Diebstahl vermindert sich die
Höchstentschädigung jedoch um einen vereinbarten prozentualen Abschlag. Der Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung bleibt hiervon unberührt.
(5) Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer die sich nach den AKB (Allgemeinen Kraftfahrt-Bestimmungen) ergebenden
Betrag, die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen
Transportkosten. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Von den
Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu
für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personenkraftwagen sowie Omnibussen bis zum Schluss des
vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden
Kalenderjahr auf Bereifung, Batterie und Lackierung.
(6) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder
Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und
Treibstoff ersetzt der Versicherer nicht. Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt der Versicherer nur, wenn die
Beauftragung des Sachverständigen von ihm veranlasst oder mit ihm abgestimmt war.
(7) Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle
gebracht, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden sie
Eigentum des Versicherers. Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von in der Luftlinie gerechnet mehr als
50 km von seinem Standort (Ortsmittelpunkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer
Eisenbahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1500 km
(Eisenbahnkilometer) vom Standort zu dem dem Fundort nächstgelegenen Bahnhof.
(8) Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes versicherte Fahrzeug und für jeden Schadenfall besonders.
(9) In der Teil- und Vollversicherung wird der Schaden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt.
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Sachverständigenverfahren
(1) Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des
Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein
Sachverständigenausschuss.
(2) Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je eines
benennt. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied
nicht benennt, so wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt.
(3) Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung
gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über
die Person des Obmanns nicht, so wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt.
(4) Ausschussmitglieder und Obleute dürfen nur Sachverständige für Kraftfahrzeuge sein.
(5) Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderung des Versicherungsnehmers, so hat der Versicherer die
Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht
hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung
zwischen Angebot und Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein.
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Zahlung der Entschädigung
(1) Die Entschädigung wird innerhalb zweier Wochen nach ihrer Feststellung gezahlt, im Falle der
Entwendung jedoch nicht vor Ablauf der Frist von einem Monat (§ 13 Abs. 7 AKB). Ist die Höhe eines unter die
Versicherung fallenden Schadens bis zum Ablauf eines Monats nicht festgestellt, werden auf Verlangen des
Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse geleistet.
(2) Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die nach 67 VVG auf den Versicherer übergegangen sind, können gegen den
berechtigten Fahrer und andere in der Haftpflichtversicherung mitversicherte Personen sowie gegen den Mieter oder
Entleiher nur geltend gemacht werden, wenn von ihnen der Versicherungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig
herbeigeführt worden ist.
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