Für den Versicherungsnehmer besteht insoweit eine Sonderregelung, als seine Kündigungsfrist erst in dem
Zeitpunkt beginnt, in dem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Dies wirkt sich beispielsweise dann günstig
aus, wenn der Versicherungsnehmer erst später von dem Versicherer über die Regulierungsentscheidung informiert
wird.
Während der Versicherer eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten hat, kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag bis zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres oder einer vereinbarten kürzeren Vertragsdauer kündigen.
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