Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
Versicherungspflicht
Jeder Halter eines inländischen Kraftfahrzeugs ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz vom 05.04.1965 (PflVG)
zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für sich, den Eigentümer und den berechtigten Fahrer zwecks Deckung
der durch das Kraftfahrzeug verursachten Personen- und Sachschäden verpflichtet, wenn das Fahrzeug auf
öffentlichen Straßen und Wegen verwendet wird.
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind:
- Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und der Gemeinden,
- Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet,
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten.
Zulassungsfreie Fahrzeuge sind Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Krankenfahrstühle. Diese
Fahrzeuge brauchen jedoch eine Haftpflichtversicherung, die durch das Versicherungskennzeichen nachgewiesen wird.
Erlischt die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, muss das Versicherungsunternehmen dies der Zulassungsstelle
melden. Die Zulassungspapiere werden dann eingezogen und das Kraftfahrzeugkennzeichen entstempelt (§ 29d StVZO).
Der Halter des Fahrzeugs ist ebenfalls zur Rückgabe und Entstempelung der Kennzeichen verpflichtet. Die
vorsätzliche Benutzung eines nicht versicherten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ist nach § 6 PflVG
strafbar und führt zur Einziehung des Fahrzeugs und dem Entzug der Fahrerlaubnis.
Die Voraussetzungen, unter denen ein Versicherungsunternehmen einen Antragsteller ablehnen kann, sind sehr
begrenzt.
War ein Antragsteller schon einmal bei diesem Versicherungsunternehmen versichert und wurde der
Kraftfahrzeughaftpflichtvertrag
- wegen Nichtzahlung einer Prämie oder
- nach einem Unfallschaden gekündigt,
kann die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsantrag ablehnen (§ 5 Abs. 4 PflVG).
Trifft keine dieser Ausnahmen zu, ist der Versicherer verpflichtet, den Antrag anzunehmen.
Darüber hinausgehende Anträge auf den erweiterten Versicherungsschutz in der Fahrzeugversicherung
und der Insassenunfallversicherung kann der
Versicherer bei Risikogruppen ablehnen.
Aufgabe der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
- Prüfung der Haftungsfrage
- die Befriedigung begründeter Ansprüche und
- die Abwehr unbegründeter Ansprüche.
die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder
mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs
- Personen verletzt oder getötet werden,
- Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
- Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar
oder unmittelbar zusammenhängen.
Prüfung der Haftungsfrage
Zunächst wird geprüft, ob der Versicherungsnehmer überhaupt für ein bestimmtes Verhalten zum
Schadenersatz verpflichtet ist. Ergibt diese Prüfung der Haftungsfrage, dass der Versicherungsnehmer
schadenersatzpflichtig ist, entschädigt der Versicherer bis zur vertraglich vereinbarten Haftungssumme.
Ausgeschlossen ist die Haftung für Alkoholtäter:
Abwehr unberechtigter Ansprüche
Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer in der » Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Rechtsschutz.
Werden unberechtigte Ansprüche an den Versicherungsnehmer gestellt, werden diese vom Versicherer sowohl
außergerichtlich als auch gerichtlich abgewehrt.
>> Neues Schadenersatzrecht ab 01.08.2002
Vorläufige Deckung
Vor dem eigentlichen Versicherungsvertrag gewährt der Versicherer eine so genannte
"vorläufige Deckung". Diese vorläufige Deckung - ein rechtlich selbstständiger und unabhängiger
Vertrag - gilt mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte, der so genannten " Doppelkarte". Die Versicherungszusage, wie sie in der vorläufigen Deckung
gewährt wird, ist befristet bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein
zugeschickt bekommt.
Die vorläufige Deckung kann der Versicherungsnehmer verlieren und zwar bei schwer wiegenden Verstößen gegen seine
Pflichten, die aus dem Versicherungsvertrag entstehen. Diese Pflichten des Versicherungsnehmers sind den
Vertragsbedingungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens zu entnehmen. Eine wesentliche Pflicht - und dies gilt
nach wie vor für alle Gesellschaften - ist, nach der Antragsannahme durch den Versicherer die Bezahlung der
Versicherungsprämie spätestens 14 Tage nach Zusendung des Versicherungsscheines. Verliert der Versicherungsnehmer
rückwirkend den Versicherungsschutz, weil er es versäumt hat, in den zwei Wochen nach Erhalt des
Versicherungsscheins die Versicherungsprämie zu bezahlen, muss im Schadenfall nach § 3 Nr.4 PflVG das
Versicherungsunternehmen trotzdem für den Schaden haften. Der Versicherer ist nach § 3 Nr. 9 PflVG berechtigt,
vollen Regress bei dem säumigen Versicherungsnehmer zu nehmen. Allerdings muss das Versicherungsunternehmen den
Versicherungsnehmer auch deutlich auf diese Konsequenzen hinweisen; in der Regel findet sich dieser Hinweis auf dem
Versicherungsschein.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Einlösen des Versicherungsscheines oder der vorläufigen Deckungszusage.
Im Versicherungsfall können beide Vertragspartner innerhalb eines Monats den Versicherungsvertrag kündigen. Dabei
spielt es keine Rolle, ob der Versicherer nach einem Schadenfall entschädigt oder die Entschädigung ablehnt (§
158 VVG).
Um seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht zu verlieren, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer
bei Vertragsabschluss, die Vertragsbedingungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens einzuhalten. So muss der
Versicherungsnehmer innerhalb einer vom Versicherer festgesetzten Frist einen Schaden
schriftlich anzeigen. Er ist zu wahrheitsgemäßen Auskünften über den Unfallhergang, zur Vorlage von Belegen
sowie zur Minderung des Schadens bzw. zur Schadensabwendung verpflichtet. Der Versicherungsnehmer darf ohne
Zustimmung des Versicherers keine Schadenersatzpflicht anerkennen und keinen Vergleich abschließen. Hat der
Versicherungsnehmer einen Unfall verursacht, kann ihm der Versicherungsschutz - selbst bei grober Fahrlässigkeit -
nicht verweigert werden. Nur bei bewusst gesetzes- und vorschriftswidrigen Handlungen, zum Beispiel Fahren ohne
Fahrerlaubnis u. Ä., ist dies möglich.
Ansprüche von Dritten
Der geschädigte Dritte kann nach § 3 PflVG seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer geltend machen. Selbst
wenn der Versicherungsnehmer gegen die Obliegenheiten
des Versicherungsvertrages verstoßen hat, z. B. bei Unterlassung einer Unfall-Schadenanzeige, ist das Versicherungsunternehmen
nicht von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten befreit. Allerdings muss dieser dem
Versicherungsunternehmen innerhalb von 14 Tagen Anzeige erstatten und ihm die geforderten Auskünfte geben.
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