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Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt auch in der Kraftfahrtversicherung grundsätzlich mit der Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des vollständigen Beitrags (inkl. Versicherungssteuer, Gebühr).

Maßgebliche Uhrzeit ist versicherungstechnisch 0.00 Uhr am Tag des Versicherungsbeginns. Diese Abweichung von Regelungen in anderen Versicherungszweigen (Beginn ist hier 12.00 Uhr) soll Deckungslücken vermeiden, wenn z. B. die Zulassung des Fahrzeugs bereits um 11.00 Uhr vormittags erfolgt.

In der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung beginnt der Versicherungsschutz bereits vor Einlösung des Versicherungsscheins. Diese sog. vorläufige Deckung bedarf in der Regel einer besonderen Zusage des Versicherers oder einer hierzu bevollmächtigten Person. In der Regel erfolgt sie in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung durch Aushändigung der Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) nach § 29 a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zur Vorlage bei der Zulassungsstelle.

Die vorläufige Deckung stellt einen rechtlich selbständigen Vertrag dar, so dass etwaige Mängel nur den Vertrag (vorläufige Deckung oder Hauptvertrag) berühren, bei dem sie vorliegen (sog. Trennungstheorie).

Die vorläufige Deckung endet

  • mit Ablauf einer u. U. vereinbarten Frist
  • mit Einlösung des Versicherungsscheins durch den Versicherungsnehmer, wobei von diesem Zeitpunkt an Versicherungsschutz über den Hauptvertrag besteht;
  • wenn der Versicherer die vorläufige Deckung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 AKB mit einer Frist von einer Woche schriftlich kündigt. In diesem Fall gebührt ihm der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.

Außerdem tritt die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherer zwar den Antrag des Versicherungsnehmers unverändert angenommen hat, dieser aber den zugesandten Versicherungsschein nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage einlöst und von ihm die verspätete Zahlung zu vertreten ist (§1 Abs. 4 AKB).

Vertragsdauer

Die Vertragsdauer beträgt in der Kraftfahrtversicherung üblicherweise ein Jahr, wobei auch kürzere Vertragszeiten abgeschlossen werden können.

Bei einer Vertragsdauer von einem Jahr verlängert sich der Vertrag automatisch von Jahr zu Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Die Verlängerungsklausel hat den Zweck, den Versicherungsnehmer davor zu schützen, dass ohne seine Mitwirkung der Vertrag ungewollt ausläuft und damit auch kein Versicherungsschutz mehr für sein Kraftfahrzeug besteht.

Praxis-Beispiel

Vertragsbeginn war der 01.9. eines Jahres. Als Beginn der nächsten Versicherungsperiode wurde der 01.01. des darauffolgenden Jahres und nicht der 01.09. vereinbart. Anders ist es nur bei Verträgen mit einer unterjährigen Laufzeit. Hier bedarf es keiner Kündigung, da diese automatisch mit Zeitablauf enden.

Seit dem 01.03.1997 besteht die Möglichkeit, die Zulassung auf einen bestimmten Zeitraum im Jahr zu beschränken, so dass das Kraftfahrzeug auch nur innerhalb dieser Zeit im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden kann. Diese Regelung soll den Haltern, insbesondere von Cabrios, Krafträdern und Wohnmobilen, das jährliche An- bzw. Abmelden ersparen und gleichzeitig zu einer Entlastung der Zulassungsstellen führen. Außerhalb der Saison besteht Versicherungsschutz in Form der Ruheversicherung.

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