Die Vertragsdauer beträgt in der Kraftfahrtversicherung
üblicherweise ein Jahr, wobei auch kürzere Vertragszeiten
abgeschlossen werden können.
Bei einer Vertragsdauer von einem Jahr verlängert sich der Vertrag
automatisch von Jahr zu Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor
Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein
Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein
vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Die
Verlängerungsklausel hat den Zweck, den Versicherungsnehmer davor zu
schützen, dass ohne seine Mitwirkung der Vertrag ungewollt ausläuft
und damit auch kein Versicherungsschutz mehr für sein Kraftfahrzeug
besteht.
Praxis-Beispiel
Vertragsbeginn war der 01.9. eines Jahres. Als Beginn der
nächsten Versicherungsperiode wurde der 01.01. des darauffolgenden
Jahres und nicht der 01.09. vereinbart. Anders ist es nur bei
Verträgen mit einer unterjährigen Laufzeit. Hier bedarf es keiner
Kündigung, da diese automatisch mit Zeitablauf enden.
Seit dem 01.03.1997 besteht die Möglichkeit, die Zulassung auf einen
bestimmten Zeitraum im Jahr zu beschränken, so dass das Kraftfahrzeug
auch nur innerhalb dieser Zeit im öffentlichen Straßenverkehr
eingesetzt werden kann. Diese Regelung soll den Haltern, insbesondere
von Cabrios, Krafträdern und Wohnmobilen, das jährliche An- bzw.
Abmelden ersparen und gleichzeitig zu einer Entlastung der
Zulassungsstellen führen. Außerhalb der Saison besteht
Versicherungsschutz in Form der Ruheversicherung.
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