KFZ-Versicherung
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Datenschutz

Schutzbrief

Versicherte Gefahr

(1) Der Versicherer erbringt nach Eintritt eines Schadenfalles im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die im einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder als Ersatz für vom Versicherungsnehmer aufgewandten Kosten.

(2) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen.

(3) Versicherte Fahrzeuge sind

  • Krafträder mit mehr als 50 ccm Hubraum,
  • Personen- einschließlich Kombinationskraftfahrzeuge im Sinne von Nr. 7 Absatz 2 der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung,
  • soweit nicht etwas anderes vereinbart ist: - Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,

jeweils unter Einschluss mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger.

(4) Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden zu verstehen. Unfall ist jedes unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.

(5) Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als ständiger Wohnsitz gilt der inländische Ort, an dem der Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält.

(6) Hat der Versicherungsnehmer aufgrund der Leistung des Versicherers Kosten erspart, die er ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden müssen, kann der Versicherer seine Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.

Leistungsumfang

1.1 Pannen- und Unfallhilfe am Schadensort

Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht fortsetzen, sorgt der Versicherer für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile auf 100 €.

 

1.2 Bergen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall

Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall von der Straße abgekommen, sorgt der Versicherer für seine Bergung einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.

 

1.3 Abschleppen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall

Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall seine Fahrt nicht fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle nicht möglich, sorgt der Versicherer für das Abschleppen des Fahrzeuges einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Hierauf werden eventuell erbrachte Leistungen für den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeuges angerechnet.

 

1.4 Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall

Muss das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transportes zu einer Werkstatt untergestellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.

 

2.1 Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall

Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit und kann es weder am Schadentag noch am darauffolgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden oder wurde es gestohlen, werden Kosten erstattet

  • für die Fahrt vom Schadensort zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder
  • für die Fahrt vom Schadensort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereiches gemäß § 2 a Abs. 3;
  • für die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz des Versicherungsnehmers, wenn das Fahrzeug gestohlen ist oder nicht in der in Satz 1 angegebenen Zeit mehr fahrbereit gemacht werden kann;

für die Rückfahrt zum Schadensort für eine Person, wenn das Fahrzeug dort wieder fahrbereit gemacht wurde.Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten

 

2.2 Ãœbernachtung bei Fahrzeugausfall

Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden bei Inanspruchnahme einer Leistung gemäß Ziffer 2.1 für höchstens eine, in allen anderen Fällen für höchstens drei Nächte Übernachtungskosten erstattet, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wieder aufgefunden wurde. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 65 EUR je Übernachtung und Person.

 

2.3 Mietwagen bei Fahrzeugausfall

Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden anstelle der Leistungen nach Ziffer 2.1 oder 2.2 die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrervermietfahrzeuges bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, jedoch höchstens für sieben Tage zu maximal 50 EUR je Tag erstattet. Bei Schadenfällen im Ausland werden Mietwagenkosten für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers bis zu 350 EUR unabhängig von der Anzahl der Tage übernommen.

 

2.4 Ersatzteilversand

Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versicherten Fahrzeuges an einem ausländischen Schadensort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt der Versicherer dafür, dass der Versicherungsnehmer diese auf schnellstmöglichem Wege erhält und trägt alle entstehenden Versandkosten.

 

2.5 Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall

Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall an einem ausländischen Schadensort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muss, sorgt der Versicherer für den Transport des Fahrzeuges zu einer Werkstatt und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an den ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers.

 

2.6 Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugdiebstahl

Muss das versicherte Fahrzeug nach Diebstahl im Ausland und Wiederauffinden bis zur Durchführung des Rücktransportes oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.

 

2.7 Fahrzeugverzollung und -verschrottung

Muss das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall oder Diebstahl im Ausland verzollt werden, hilft der Versicherer bei der Verzollung und trägt die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrages und sonstiger Steuern. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeuges erforderlich, werden die hierdurch entstehenden Kosten übernommen.

 

2.8 Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall

Kann auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug dieses infolge Todes oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder Verletzung des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgt der Versicherer für die Abholung des Fahrzeuges zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.

Veranlasst der Versicherungsnehmer die Abholung selbst, erhält er als Kostenersatz bis 0,60 € je Kilometer zwischen seinem Wohnsitz und dem Schadensort. Außerdem werden in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden, durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten erstattet, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu je 65 € pro Person.

 

2.9 Krankenrücktransport

Muss der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug infolge Erkrankung an seinen ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgt der Versicherer für die Durchführung des Rücktransportes und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet sein. Die Leistung des Versicherers erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem trägt der Versicherer die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu je 65 € pro Person.

 

2.10 Rückholung von Kindern

Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug infolge Todes oder Erkrankung des Fahrers weder vom Versicherungsnehmer noch von einem anderen berechtigten Insassen betreut werden, sorgt der Versicherer für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem ständigen Wohnsitz und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Es werden die Bahnkosten 2. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 30 € erstattet.

 

2.11 Hilfe im Todesfall

Stirbt der Versicherungsnehmer auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland, sorgt der Versicherer nach Abstimmung mit den Angehörigen für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung in die Bundesrepublik Deutschland und trägt die hierdurch jeweils entstehenden Kosten.

Ausschlüsse

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

Es besteht kein Versicherungsschutz,

(1) wenn das Ereignis, aufgrund dessen der Versicherer in Anspruch genommen wird (Schadenfall), durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Beginn der Reise mit dem versicherten Fahrzeug erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist, oder durch eine Schwangerschaft,

(2) wenn der Schadensort weniger als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt liegt. Dies gilt nicht für Leistungen nach § 25 Ziffern 1.1 bis 1.3.

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