Obliegenheiten im Versicherungsfall
Die vom Versicherungsnehmer wie auch von den mitversicherten Personen im bzw. nach einem Versicherungsfall zu
beachtenden Obliegenheiten sind vor allem in § 7 AKB geregelt.
Eine Verletzung führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, räumt ihm aber kein außerordentliches
Kündigungsrecht ein. Demnach besteht auch keine Kündigungspflicht als Voraussetzung für die Leistungsfreiheit.
Die Obliegenheitsverletzung muss vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen worden sein. Einfache
Fahrlässigkeit beeinträchtigt den Versicherungsschutz dagegen nicht.
Während es bei Vorsatz keiner Kausalität bedarf, wird der Versicherer bei grob fahrlässigen
Obliegenheitsverletzungen nur insoweit von seiner Leistungspflicht befreit, als die Verletzung Einfluss auf die
Feststellung des Versicherungsfalls bzw. -umfangs gehabt hat.
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Im Einzelnen sind bei Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu beachten: |
Anzeigepflichten
- Anzeige des Versicherungsfalls innerhalb einer Woche beim Versicherer (ausgenommen Kleinschäden bis 300 EUR
in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung).
- Unverzügliche Anzeige der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, des Erlasses eines Strafbefehls oder
eines Bußgeldbescheides sowie Benachrichtigung des Haftpflichtversicherers, wenn Schadenersatzansprüche beim
Versicherungsnehmer oder bereits gerichtlich geltend gemacht werden, Prozesskostenhilfe beantragt oder ihm
gerichtlich der Streit verkündet wird.
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- Der Versicherungsnehmer hat alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des
Schadens dienlich sein kann.
- Er hat die erforderlichen Rechtsbehelfe (gegen Mahnbescheide, Bußgelder, Arreste etc.) zu ergreifen und den
Weisungen des Versicherers Folge zu leisten;
- die in den Schadenmeldeformularen des Versicherers gestellten Fragen und eventuellen Rückfragen
vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten, auch wenn damit die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
verbunden sein kann;
- nach einem Verkehrsunfall nicht unberechtigt die Unfallstelle zu verlassen, bevor Ermittlungen angestellt
werden konnten;
- nach einem Umfall einen so genannten "Nachtrunk" zu unterlassen, da die Frage der Alkoholisierung
bei eventuellen Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten eine bedeutsame Rolle spielen kann;
- Unfallspuren nicht zu verändern;
- nicht ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu
befriedigen, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennung oder die
Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. Eine dem Unfallgegner unterschriebene
Unfalldarstellung, die den tatsächlichen Unfallhergang schriftlich festhält, stellt noch kein Anerkenntnis
dar.
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